EINSATZ VON PRIVATDEDEKTIVEN
Datenschutz (Anspruch auf Privatleben) versus Versicherungsbetrug
Eine Frau litt nach einem Unfall an erheblichen Schmerzen, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten. Sie war auf den Einsatz von Krücken angewiesen. Diese Beschwerden waren somatisch nicht objektivierbar, sondern beruhten auf einer psychischen Überlagerung. Die von einer Privatversicherung angeordnete Überwachung durch einen Privatdetektiv hat dann aber ergeben, dass die Betroffene durchaus auch anstrengende Putzarbeiten - und das ohne Einsatz ihrer Krücken - hat erledigen können. Die Beweise wurden mittels Videoaufnahmen erbracht. Auf diese Weise wurde sogar nachgewiesen, dass die Person auch autofahren konnte. Das Bundesgericht erachtete im konkreten Fall diese Video-Überwachung als rechtmässig, denn weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft sollen zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Die Beweismittel des Privatdetektivs konnten somit vor Gericht verwertet werden.
BGE 129 V 323